20171005CEST171039+0100 Großhandel: Rabatten und Skonti an Apotheken zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass pharmazeutische Großhändler nicht verpflichtet sind, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis zu erheben.
Eine Pharmagroßhändlerin warb in einem Informationsblatt und in ihrem Internetauftritt damit, dass sie ihren Apothekenkunden auf alle verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog. Rx-Artikel) bis 70 Euro einen Rabatt von 3 Prozent plus 2,5 Prozent Skonto auf den rabattierten Preis und ab 70 Euro bis zur Hochpreisgrenze einen Rabatt von 2 Prozent plus 2,5 Prozent Skonto auf den rabattierten Preis gewähre.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sieht darin einen Verstoß gegen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung. Dem folgt der BGH ist in seinem Urteil vom 5. Oktober 2017 nicht: Die Arzneimittelpreisverordnung lege in § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest.
Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in der Arzneimittelpreisverordnung genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 05.10.2017
Quelle: STB Web.