20170901CEST192353+0100 Wie weit reicht der Auskunftsanspruch von Patienten gegenüber einem Krankenhaus?
Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus – gegen Kostenerstattung – zwar ohne weiteres die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen. Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.
Die Klägerin wurde im beklagten Krankenhaus mehrfach an der Wirbelsäule operiert. Nachdem sie durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers in dem Krankenhaus gewonnen hatte, verlangte sie die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte. Die Behandlungsunterlagen wurden zur Verfügung gestellt, allerdings ohne die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten.
Ein derartiger, pauschaler Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 14.07.2017. Ein Patient könne von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Ohne weiteres habe er dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten.
(OLG Hamm / STB Web)
Artikel vom: 01.09.2017
Quelle: STB Web.