20170920CEST185811+0100 Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der bislang uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung. Er ersucht daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung. Der Ausgang ist von erheblicher Praxisbedeutung.
Im dem zugrunde liegenden Verfahren geht es um eine Klägerin, die als Spielervermittlerin im Profi-Fußball tätig war. Sie unterlag der sog. Sollbesteuerung, bei der der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungserbringung unabhängig von der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat.
Sollbesteuerung bei bedingten Vergütungsansprüchen rechtens?
Die Vergütungsanspruch für die Vermittlungen waren von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, etwa dem tatsächlichen Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit dem Spieler sowie einer Spielerlaubnis. Die Provisionszahlungen waren außerdem in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin ihre Vermittlungsleistungen im gleichen Jahr zu versteuern hatte, obwohl sie das Entgelt vertragsgemäß erst drei Jahre beanspruchen konnte.
Jahrzehntelang durchgeführte Besteuerung
Diese Sichtweise des Finanzamts entspricht einer jahrzehntelang geübten Besteuerungspraxis. Der BFH bezweifelt jetzt aber, ob dies mit den bindenden Vorgaben des Unionsrechts, der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, vereinbar ist. Auf seine Vorlage soll der EuGH insbesondere entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.
Erhebliche Bedeutung für die Praxis
Die dem EuGH in dieser Rechtssache vorgelegten Fragen sind von erheblicher Praxisbedeutung. Sie beziehen sich in erster Linie auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen wie etwa beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings von Bedeutung sein. Auch hier besteht nach gegenwärtiger Praxis für den der Sollbesteuerung unterliegenden Unternehmer die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abführen zu müssen. Dies gilt nach bisheriger Praxis auch dann, wenn er einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 20.09.2017
Quelle: STB Web.