20170802CEST225045+0100 Freimaurerloge: Ausschluss von Frauen steht Gemeinnützigkeit entgegen

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) scheitert ihre Gemeinnützigkeit daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit im Sinne der Abgabenordnung zu fördern.

Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge). Diese nimmt nur Männer als Mitglieder auf. Sie ermöglichte nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten. Streitig war, ob der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht.

Ausnahme: Kirchliche Zwecke

Mit Urteil vom 17. Mai 2017 (Az. V R 52/15 ) verneint der BFH die Gemeinnützigkeit. Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der BFH sah hierin keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn der Loge ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verweist der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.

BFH: Auswirkungen auf andere Vereine möglich

Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen. Das Urteil des BFH könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 02.08.2017

Quelle: STB Web.