20170627CEST165045+0100 Zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung
Eine Fachärztin für Innere Medizin wehrte sich erfolgreich gegen die Befristung Ihres Arbeitsvertrags, der zum Erwerb des Schwerpunkts „Gastroenterologie“ diente. Die Voraussetzungen für die Befristungsvereinbarung waren nicht ausreichend erfüllt.
Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Voraussetzung für eine Befristung ist nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt. Dabei ist auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen hat.
Planungen und Prognosen der Weiterbildung müssen konkret sein
Dazu ist anzugeben, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde, und jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
Die Klage hatte der Ärztin hatte Erfolg: Nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin war nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2017.
(STB Web)
Artikel vom: 27.06.2017
Quelle: STB Web.