20170606CEST191244+0100 Krankengeldanspruch hängt nicht von formaler Krankschreibung des Arztes ab
Ein gesetzlich Versicherter hat auch dann Anspruch auf Krankengeld, wenn der Arzt versehentlich keine Krankschreibung ausstellt, urteilte das Bundessozialgericht.
Eine Krankenkasse darf Versicherten, die zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchen, Krankengeldzahlungen nicht verweigern, wenn der Arzt die Ausstellung der Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt.
Das entschied das Bundessozialgericht. Im verhandelten Fall war ein Hausarzt davon ausgegangen, dass seine Patientin am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht erneut eine Bescheinigung benötige, da sie am Folgetag ohnehin bei der Fachärztin krank geschrieben werden würde. Das geschah auch – genügte aber der Kasse nicht. Denn die Weitergewährung von Krankengeld hängt nach den gesetzlichen Vorschriften davon ab, dass am letzten Tag der bestehenden AU für die Folgezeit erneut AU ärztlich festgestellt wird.
Schon bisher war aber ausnahmsweise Krankengeld zu zahlen, wenn der Arzt die AU-Folgebescheinigung aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellte. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass eine Krankenkasse auch dann ausnahmsweise Krankengeld gewähren muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruht.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 06.06.2017
Quelle: STB Web.