20170411CEST171628+0100 Gesundheitsseminar für Arbeitnehmer: Betriebliches oder persönliches Interesse?
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Teilnahme der Arbeitnehmer eines Unternehmens an sog. Sensibilisierungswochen als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist – mit der Folge einer lohnsteuerlichen Inanspruchnahme des Unternehmens.
Von Arbeitslohncharakter ist nicht auszugehen, wenn der Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird und das Ausmaß der Bereicherung bzw. der Entlastung des Arbeitnehmers deutlich in den Hintergrund tritt. Insbesondere bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten überwiegt in der Regel das eigenbetriebliche Interesse deutlich.
Im vorliegenden Fall sollte das einwöchige, freiwillige Seminar als Teil eines von der Firma mitentwickelten Gesamtkonzepts dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Dazu wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Die „Sensibilisierungswoche“ sei ein unverzichtbarer strategischer Grundpfeiler der Personal-, Persönlichkeits- und Organisationsentwicklung.
Allgemeine Gesundheitsvorsorge ohne berufsspezifischen Charakter
Das Gericht hat in seinem Urteil vom 26.01.2017 (Az. 9 K 3682/15 L) jedoch die Auffassung des Finanzamts bestätigt, das den der „Sensibilisierungswoche“ zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifizierte. Vorliegend handele es sich nach den Gesamtumständen um eine gesundheitspräventive Maßnahme, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe. Diese allgemeine Gesundheitsvorsorge liege zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Die Einordnung der sog. Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn entspreche zudem der gesetzgeberischen Wertung der teilweisen Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 11.04.2017
Quelle: STB Web.