20170405CEST175609+0100 Befreiung von der Umsatzsteuer erfordert Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass für eine Befreiung von der Umsatzsteuer eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker nicht ausreicht, sondern grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erfordere. Eine Tätigkeit als „Heiler“ (Handauflegen) sei keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes.
Der Kläger erbrachte Leistungen gegenüber Menschen, die verschiedene Leiden wie z.B. Warzen, Gürtelrosen, Raucherentwöhnung, Raucherbeine, Rückenprobleme, Herzerkrankungen oder Übergewicht hatten. Die Tätigkeit des Klägers erfolgte dabei im Wesentlichen so, dass er sich die Leiden der Menschen erklären ließ und dann seine Hand auf eine bestimmte Stelle legte, welche er nach dem erläuternden Gespräch mit dem Patienten für die richtige hielt. Durch dieses Handauflegen erfolgte die Heilung bzw. Linderung des jeweiligen Leidens. Das FG hatte darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit des Heilers als Heilbehandlung steuerbegünstigt ist und dessen Klage mit Urteil vom 21. November 2016 (Aktenzeichen 4 K 153/13) abgewiesen.
Nicht die Ausbildung, sondern die Zulassung ist entscheidend
Die Steuerbefreiung setze voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringe und dass er die dafür erforderliche Qualifikation besitze. Im Streitfall hat der Senat das Vorliegen eines Befähigungsnachweises (der Qualifikation) abgelehnt. Der Kläger hatte ein polnisches Diplom aus dem Bereich der Naturheilkunde vorgelegt. Ob dieses einer bestandenen deutschen Heilpraktikerprüfung entsprach und anerkennungsfähig war, konnte allerdings offfenbleiben. Das FG argumentierte, dass allein eine erfolgreiche Prüfung bzw. eine Anerkennung der ausländischen Prüfung für den Qualifikationsnachweis als Heilpraktiker nicht ausreiche. Denn anders als bei den Podologen sei aufgrund der unterschiedlichen Berufsregelungen bei einem Heilpraktiker neben der bestandenen Prüfung zwingend auch noch eine (hier nicht vorliegende) behördliche Erlaubnis für die Tätigkeit erforderlich.
(FG Schleswig-Holstein / STB Web)
Artikel vom: 05.04.2017
Quelle: STB Web.