20170301CET173721+0100 Gemeinnützigkeit: Gillen dient nicht der Förderung von Kunst und Kultur
Kann ein Verein zur „Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst und der technischen Grillkultur“ gemeinnützig sein? Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte zu klären, ob ein solcher Verein den Status der Gemeinnützigkeit – in Verbindung mit steuerlichen Vorteilen – innehat.
Die Gemeinnützigkeit im steuerliche Sinn ist in § 52 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Es folgt eine Auflistung von Förderzwecken, die in diesem Sinne anerkannt werden, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung von Kunst und Kultur, Förderung des Sports oder auch Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Auf dieser Grundlage wollte ein eingetragener Vereins mit etwa 60 Mitgliedern, dessen Zweck im Wesentlichen „die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur“ ist, als gemeinnützig anerkannt werden, zumal die sportliche Abteilung des Vereins an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teilnehme. Das Finanzamt lehnte dies ab: Die Förderung des Grillens sei als Freizeitaktivität kein gemeinnütziger Zweck, das Grillen mangels körperlicher Ertüchtigung auch kein Sport.
Grillen ist kein körperliche Ertüchtigung
Dieser Auffassung schloss sich das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 7. Juni 2016 (Az. 6 K 2803/15) an: Es fehle an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen
gekennzeichnet sei, oder an einer durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung. Alleine die Teilnahme an Meisterschaften erfülle den Sportbegriff nicht.
Der Erfolg des Grillens hänge von Überlegungen ab, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden. Außerdem stehe nach der Satzung die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Die private Freizeitgestaltung zum Zwecke der Erholung, so zum Beispiel eine gesellige Zusammenkunft, diene jedoch nicht der Förderung der Allgemeinheit.
Zubereitung von Grillgerichten kein schöpferischer Akt
Die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur diene auch nicht der Förderung von Kunst und Kultur. Die Grillgerichte seien nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung der Vereinsmitglieder. Die Grillkultur zähle auch nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes. Sie fördere damit auch nicht das traditionelle Brauchtum. Fehle dem Grillen der Charakter als Teil der geschichtlichen oder kulturellen Tradition diene der „Grillsport“ auch nicht der Heimatpflege oder der Heimatkunde.
(FG Baden-Württemberg / STB Web)
Artikel vom: 01.03.2017
Quelle: STB Web.