20161102CET154206+0100 Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden
Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Urteilsfall hatte der Kläger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ließen im Streitfall indes einen Abzug der Kosten zu.
Abzug als außergewöhnliche Belastungen prüfen
Der BFH sah das ebenso und versagte die steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten mit Urteil vom 1. Juni 2016 (Az. X R 43/14). Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle, sei sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung im Sinne des Steuerrechts und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außergewöhnliche Belastungen. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschritten hätten, komme ein Abzug auch hier nicht in Betracht.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 02.11.2016
Quelle: STB Web.