20161129CET185324+0100 Haftet der Apotheker bei Sturz in der Apotheke?
Eine Apotheke treffen in der Regel geringere Sicherheitspflichten als Geschäfte mit großem Publikumsandrang. Das entschied das Amtsgericht München, nachdem eine Frau in einer Apotheke gestürzt und danach eine zeitlang arbeitsunfähig war.
Zum Unfallzeitpunkt herrschte winterliche Witterung. Die Wege zur Apotheke waren teilweise mit Schnee und Schneematsch bedeckt. Im Eingangsbereich der Apotheke befanden sich zwei Fußmatten mit einer Lauflänge von jeweils circa 1,40 m. Eine davon war etwas gröber und lag vor der Eingangstür, die andere war etwas feiner und befand sich im Innenbereich. Eine Reinigungskraft war gerade dabei, den Boden zu reinigen. Die Geschädigte ist der Meinung, aufgrund des feuchten Fußbodens ausgerutscht zu sein. Sie verlangt von der Apotheke ihre Aufwendungen, die ihr aus dem Unfall entstanden sind und ein Schmerzensgeld. Die Apotheke habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Eigentümer der Apotheke weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob die Frau Klage zum Amtsgericht München auf Zahlung von 2067 Euro Schadensersatz und mindestens 1500 Euro Schmerzensgeld.
Der zuständige Richter wies die Klage mit Urteil vom 24.06.2016 (Az. 274 C 17475/15) ab. Der Apotheker habe keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt. „Bei der Bestimmung der Sicherheitsanforderungen seien u.a. der Zuschnitt, die Größe und das Warensortiment eines Geschäfts zu berücksichtigen. Eine Apotheke würden insofern geringere Verkehrssicherungspflichten treffen als z.B. Kaufhäuser oder sonstige Einrichtungen mit großem Publikumsandrang. Hinzu komme, dass auch das Warensortiment einer Apotheke regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervorrufe.
(Amtsgericht München / STB Web)
Artikel vom: 29.11.2016
Quelle: STB Web.