20161130CET152217+0100 Bewirtung von Geschäftsfreunden bei Gartenfest fällt nicht zwingend unter das Abzugsverbot
Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zwingend unter das Abzugsverbot des Einkommensteuergesetzes.
Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, welche Art von Aufwendungen nicht vom Gewinn abgezogen werden dürfen. Darunter fallen bestimmte Geschenke und Veranstaltungen. Nicht abgezogen werden dürfen außerdem „Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen“. Das Abzugsverbot dient der Steuergerechtigkeit.
„Herrenabende“ für 20.000 Euro
Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils mehr als 300 Gäste für Gesamtkosten von über 20.000 Euro unterhalten und bewirtet wurden. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte das Abzugsverbot bejaht (STB Web berichtete), weil die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften.
Eventcharakter nicht ausreichend für Abzugsverbot
Dies hielt der BFH für ein Abzugsverbot nicht für ausreichend. Nach seinem Urteil vom 13. Juli 2016 (Az. VIII R 26/14) muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen „unüblich“ sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Der BFH hat im Streitfall das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.
(STB Web)
Artikel vom: 30.11.2016
Quelle: STB Web.