20161007CEST180410+0100 „Geistheilung“ keine Heilbehandlung im steuerlichen Sinn
Die Umsätze einer „Geistheilerin“, die im Inland Seminare anbietet, sind steuerpflichtig. Sie sind nicht als sog. Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit, stellte das Finanzgericht Baden-Württemberg klar.
Die Klägerin mit Wohnsitz in der Schweiz bietet im Inland Seminare an, die sich mit esoterischen Praktiken befassen. Diese Umsätze erklärte sie im Inland nicht. Das beklagte Finanzamt wurde von einem Dritten über die Seminartätigkeiten informiert. Auf Nachfragen des Finanzamts erklärte die Klägerin sie erziele steuerfreie Umsätze. Ihre Tätigkeit sei mit der eines Heilpraktikers vergleichbar. Die Heilbehandlung stehe im Vordergrund. Sie sei eine anerkannte „Heilerin“. Sie biete im Wesentlichen Ausbildungsseminare, eine „mentale Rückenbegradigung“, ein Aufrichten der Wirbelsäule, spirituelle Therapien, Reiki- und Lichtgrad-Einweihungen an. Sie nehme im Wesentlichen ein „Besprechen“ (Heilgebete), ein „Clearing“ sowie ein Handauflegen vor. Ihr Entgelt orientiere sich an den Kosten des Seminarraums, ihren Reise- und Übernachtungskosten sowie der Pausenverpflegung der Teilnehmer. In ihren Rechnungen weise sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Das beklagte Finanzamt setzte dennoch Umsatzsteuer fest.
„Talent zum Heilen“ ist keine arztähnliche Qualifikation
Das Finanzgericht entschied mit Urteil vom 6. Juli 2016 (14 K 1338/15), dass die Umsätze aus im Inland durchgeführten Seminaren im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien. Die Klägerin führe keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts aus. Für eine Steuerfreiheit sei erforderlich, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringe und die dafür erforderliche Qualifikation besitze. Der Klägerin fehle es schon an der erforderlichen Berufsqualifikation. Nach den Aussagen der Klägerin beruhe ihre Fähigkeit zum Heilen auf Talent und nicht auf einer Ausbildung im eigentlichen Sinne. Im Übrigen dienten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssten einen therapeutischen Zweck haben. Umfasst seien auch vorbeugende Maßnahmen, jedoch keine Maßnahmen zu anderen Zwecken. Im vorliegenden Fall hingegen gehe es um spirituelles Wirken, nicht um Heilkunde.
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Artikel vom: 07.10.2016
Quelle: STB Web.