20160608CEST184247+0100 Sind „Entschädigungen“ für die Tätigkeit als ehrenamtliche Richter zu versteuern?
Ein ehrenamtlicher Richter erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Die Ausübung eines Ehrenamts schließe eine Besteuerung nicht aus. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof bereits anhängig.
Der Kläger ist neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit ehrenamtlicher Richter. Er erhielt im Streitjahr für diese Tätigkeit eine Reisekosten-Erstattung sowie eine Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund der Verhandlungen, an denen er teilnahm. In seiner Steuererklärung gab er an, die Entschädigungen seien nicht steuerbar. Sie seien keiner Einkunftsart zuzuordnen oder steuerfrei. Das Finanzamt behandelte die Entschädigungen mit Ausnahme der Reisekosten als steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.
Entschädigungen sind Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Das Finanzgericht entschied mit Urteil vom 10. Februar 2016 (Az. 12 K 1205/14), die Entschädigungen des Klägers für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter seien steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Kläger führe seine Tätigkeit höchstpersönlich ohne feste Bezüge aus und sei in seiner Entscheidungsfindung nicht weisungsgebunden. Er schulde einen Arbeitserfolg und zwar die Mitwirkung an einer Entscheidung. Eine zuvor vereinbarte Arbeitszeit habe er nicht abzuleisten. Die Entschädigungen seien vom bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig und damit nicht bei diesem zu berücksichtigen. Einer Besteuerung stehe nicht entgegen, dass der Kläger zur Ausübung des Amtes gesetzlich verpflichtet sei und ein Ehrenamt ausübe. Auch Zahlungen aus öffentlichen Kassen könnten Einnahmen sein, die durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Es gebe keine Norm, die Entschädigungen für ein Ehrenamt von der Besteuerung ausnehme.
Reisekosten-Erstattung ist steuerfrei
Steuerfrei seien nach dem Einkommensteuergesetz „Aufwandsentschädigungen“. Die gesetzlichen Regelungen über die Vergütung von ehrenamtlichen Richtern verwende jedoch diesen Begriff nicht. Er bezeichne die Vergütungen als „Entschädigungen“. Auch im Haushaltsplan werde der Begriff „Entschädigung“ verwendet. Steuerfrei seien daher lediglich die erstatteten Reisekosten, da diese durch die Ausübung im öffentlichen Dienst entstanden seien.
Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 10/16 anhängig.
(FG Bad.-WÜrtt. / STB Web)
Artikel vom: 08.06.2016
Quelle: STB Web.