20160624CEST155413+0100 Einfrieren von Ei- und Samenzellen keine künstliche Befruchtung
Auch krebskranke Patienten müssen Kosten für das Einfrieren von Ei- und Samenzellen selbst tragen – die Kasse darf dies nicht bezuschussen, wie das Landesozialgericht Hessen entschied.
Das Hessische Landessozialgericht verhandelte einen Fall, in dem eine Betriebskrankenkasse per Satzung ihren Versicherten mit nachgewiesener Krebserkrankung einen Zuschuss in Höhe von maximal 1.200 Euro zu den Kosten einer Kryokonservierung gewähren wollte. Das Bundesaufsichtsamt versagte die Genehmigung der Satzungsänderung. Nach den „Richtlinien über die künstliche Befruchtung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses seien Leistungen ausdrücklich ausgeschlossen, die über die künstliche Befruchtung hinausgingen. Dies gelte auch für die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen.
Das sahen auch die Darmstädter Richter (Az. L 1 KR 357/14 KL) so. Die Krankenkassen könnten zwar zusätzliche Leistungen auch zur künstlichen Befruchtung als Satzungsleistung erbringen. Dies gelte jedoch nicht für neue Leistungen, die keine Weiterentwicklung der Regelversorgung darstellten. Der Begriff „Künstliche Befruchtung“ erfasse nur Maßnahmen, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen würden. Hierzu gehörten Kryokonservierung und Lagerung von Samenzellen oder vorsorglich gewonnenen Eizellen nicht.
(LSG Hessen / STB Web)
Artikel vom: 24.06.2016
Quelle: STB Web.