20160518CEST145318+0100 Änderungen von Arbeitsverträgen zur „Nettolohnoptimierung“: Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass sich eine arbeitsvertraglich vereinbarte Verringerung des Barlohns unter im Gegenzug gewährter lohnsteuerfreier oder pauschal besteuerter weiterer Leistungen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auswirkt.
Das Gericht ist mit seinem Urteil vom 10.05.2016 (Az. L 11 R 4048/15) nicht der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung gefolgt, die die Änderung der Arbeitsverträge im Rahmen einer Betriebsprüfung für unbeachtlich gehalten und eine Beitragsnachforderung festgesetzt hatte. Diese Nachforderung ist vom LSG in großen Teilen aufgehoben worden. Die Änderung der Arbeitsverträge schlägt demnach auch auf das Beitragsrecht durch.
Tankgutscheine, Restaurantschecks, Kinderbetreuungszuschüsse
Der Betreiber eines Gartencenters hatte mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich vereinbart, dass der Bruttolohn abgesenkt wird und im Gegenzug Sachleistungen, u.a. Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt werden. Ab der Änderung führte der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne ab. Der Rentenversicherungsträger beanstandete dies im Rahmen einer Betriebsprüfung. Er nahm eine reine Lohnverwendungsabrede an und forderte Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach. Klage und Berufung dagegen waren teilweise erfolgreich.
Diverse Arbeitgeberleistungen sind beitragsfrei
Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Änderung der Arbeitsverträge wirksam und auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten ist. Soweit nach den beitragsrechtlichen Vorschriften die Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z.B. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten verbeitragt worden sind (z.B. Restaurantschecks), dürfen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Lediglich hinsichtlich einiger Leistungen (Reinigungspauschale, Personalrabatte) lagen die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nicht vor.
Auswirkung auch auf Arbeitslosen- oder Krankengeld sowie Rente
Die Rentenversicherung kann daher nur deutlich geringere Beiträge verlangen. Auch eine Folge der Änderungsverträge ist zwar die Tatsache, dass die Arbeitnehmer im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit wegen den geringeren beitragspflichtigen Entgelten ein geringeres Arbeitslosen- oder Krankengeld erhalten und im Hinblick auf die Altersrente geringere Beiträge auf den Rentenkonten der Beschäftigten angespart werden. Dies ändert aber nichts an der nach geltendem Recht zulässigen Änderung der Arbeitsverträge im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern.
(LSG Bad.-Württ. / STB Web)
Artikel vom: 18.05.2016
Quelle: STB Web.