20160317CET210235+0100 Teure Esstischgruppe nicht als „Büroeinrichtung“ steuerlich absetzbar
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Esszimmertisch mit 6 Stühlen auch dann nicht als „Büroeinrichtung“ steuerlich absetzbar ist, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt.
Ein Unternehmer im Bereich der gewerblichen Bauleitung erwarb einen Esszimmertisch (Nussbaum) mit 6 weißen Lederstühlen zum Preis von 9.927 Euro. Tisch und Stühle wurden in dem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer des Klägers aufgestellt. Das beklagte Finanzamt lehnte es ab, die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen und den Vorsteuerabzug zu gewähren, worauf der Unternehmer Klage erhob. Er machte geltend, er sei auf den Tisch und die Stühle angewiesen, denn nur dort könne er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch seien dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.
Finanzgericht bestätigt Auffassung des Finanzamts
Das FG Rheinland-Pfalu hielt jedoch die Rechtsauffassung des Finanzamtes für zutreffend und wies die Klage mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 11. Februar 2016 (Az. 6 K 1996/14) ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Möbel dienten der Einrichtung eines privaten Raumes und könnten daher nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt seien (wie z.B. ein Kraftfahrzeug).
Berechnung der Nutzungsanteile umfasst auch Zeiten der „Nicht-Nutzung“
Bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile müssten somit auch die Zeiten der „Nicht-Nutzung“ berücksichtigt werden, denn auch während dieser Zeit diene der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten (nicht unternehmerischen) Zweck. Die unternehmerische Nutzung betrage daher nur 2,9 % und nicht – wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich – mindestens 10 Porzent. Für 4 der 6 Stühle sei übrigens ohnehin keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger nach seinen Aufzeichnungen nur Einzelgespräche geführt habe. Auch die Höhe der Kosten lasse darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack habe möblieren wollen und dass nicht nur Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich gewesen seien.
Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, d.h. der Kläger kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.
(FG Rheinl.-Pfalz / STB Web)
Artikel vom: 17.03.2016
Quelle: STB Web.