20160314CET212541+0100 Selbstständiger Programmierer mit Einsatzort Niederlande – Wo sind die Einnahmen zu versteuern?
In Zeiten grenzüberschreitender Aktivität und hoher Flexibiltät ist es insbesondere im IT-Bereich keine Seltenheit, dass der Einsatzort für einen Auftrag im Ausland liegt. Ein für eine niederländische Firma tätig gewordener selbstständiger Programmierer war der Auffassung, sein Honorar sei nicht in Deutschland, sondern in den Niederlanden zu versteuern.
Der in Deutschland ansässige Kläger ist selbstständiger Programmierer. Eine niederländische Firma beauftragte ihn, ihre IT-Systeme zu integrieren und eine Datenmigration durchzuführen. Dazu stellte sie ihm ein Besprechungszimmer in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung. Von dort aus konnte er über einen Kabelanschluss auf den Server des Unternehmens zugreifen. Für die Arbeiten nutzte er einen eigenen Laptop; Administratorenrechte für den Server hatte ihm die Firma eingeräumt. Das Finanzamt unterwarf die bezogene Vergütung der deutschen Besteuerung. Der Kläger wandte ein, dass das Besteuerungsrecht den Niederlanden zustehe. In Deutschland dürften die Einkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.
Keine eigene Betriebsstätte
Mit seiner Klage hatte der Programmierer keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf sprach das Besteuerungsrecht mit Urteil vom 19.01.2016 (Az. 13 K 952/14 E) dem deutschen Staat zu. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dürften die Niederlande die Einkünfte nur dann besteuern, wenn der Selbständige in den Niederlanden in einer sog. „ständigen Einrichtung“ tätig werde. Diese müsse ihm regelmäßig zur Verfügung stehen. Der Begriff der „ständigen Einrichtung“ entspreche dem der Betriebsstätte und verlange eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht.
Einsatz nur vorübergehend
Eine solche Verfügungsmacht habe der Kläger über den Besprechungsraum nicht besessen. Ihm sei weder ein Schlüssel übergeben noch die exklusive Nutzung gestattet worden. Um Zutritt zu erhalten, habe er einen Firmenangehörigen fragen müssen. Der Raum sei auch nicht während seiner Abwesenheit für ihn vorgehalten worden. Der Kläger habe sich auf dem Firmengelände wie ein Gast bewegen dürfen. Das reiche für eine „ständige Einrichtung“ nicht aus.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 14.03.2016
Quelle: STB Web.