20160316CET142109+0100 Gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht zulässig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht zugelassen werden können. Geklagt hatte das deutsche Unternehmen Dextro Energy, nachdem die Europäische Kommission die Zulassung dieser Angaben abgelehnt hatte.
Dextro Energy stellt in unterschiedlichen Formaten für den deutschen und den europäischen Markt fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte her. Der klassische Würfel besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je 6 g. Im Jahr 2011 hatte das Unternehmen die Zulassung u. a. folgender gesundheitsbezogener Angaben beantragt:
- „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“,
- „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“,
- „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“,
- „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“ und
- „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“.
Trotz der positiven Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar sei, lehnte die Europäische Kommission die Zulassung dieser Angaben im Januar 2015 ab. Sie befand nämlich, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empföhlen. Selbst wenn diese Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angabe abgesehen werden sollte.
Mit seinem heutigen Urteil weist der EuGH die von Dextro Energy erhobene Klage ab und bestätigt damit die Entscheidung der Kommission. Da der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern soll, sei die Feststellung der Kommission nicht fehlerhaft, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen, mehrdeutig und irreführend seien und daher nicht zugelassen werden könnten.
(EuGH / STB Web)
Artikel vom: 16.03.2016
Quelle: STB Web.