20160308CET170206+0100 Ehrenamt entbindet nicht von Künstlersozialkasse
Wer ehrenamtlich kommunalpolitisch tätig ist und etwa durch Aufwandsentschädigungen erhebliche Einkünfte erzielt, bleibt trotzdem weiter Pflichtmitglied in der Künstlersozialkasse, wenn dies sein Hauptberuf so vorgibt. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG) am 18. Februar 2016.
Eine selbstständige Journalistin und Lektorin erhielt als Mitglied des Rates einer nordrhein-westfälischen Großstadt und Vorsitzende einer Fraktion Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz von Verdienstausfall. Diese Bezüge waren hoch genug, um als Einkünfte aus „sonstiger selbstständiger Tätigkeit“ einkommensteuerpflichtig zu sein.
Künstlersozialkasse durfte Mitgliedschaft nicht beenden
Das veranlasste die Künstlersozialkasse, die Mitgliedschaft der Journalistin zu beenden – zu Unrecht, wie die Richter des Bundessozialgerichts befanden (Az. B 3 KS 1/15 R). Die Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und der Ersatz des Verdienstausfalls als selbstständige Publizistin berührten den Status der Klägerin als Versicherte der Künstlersozialversicherung nicht, weil sie das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied rein ehrenamtlich und damit nicht „erwerbsmäßig“ ausübe.
Nur „Broterwerb“ beendet Künstlersozialversicherung
Das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz soll nur dann eintreten, wenn die andere selbstständige Tätigkeit von ihrem Zweck her auf den „Broterwerb“ gerichtet ist. Dem Ehrenamt als Ratsmitglied liegt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit zugrunde; das Ratsmitglied soll die bisherige Berufstätigkeit fortführen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status nicht verlieren. Deshalb darf die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht so erfolgen, dass eine zentrale wirtschaftliche Basis für selbstständige Publizisten, nämlich die Absicherung des Krankheits- und Pflegerisikos in der Künstlersozialversicherung, durch die Übernahme eines Ehrenamts in der Kommunalpolitik in Frage gestellt wird.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 08.03.2016
Quelle: STB Web.