20160219CET155841+0100 Verfassungsbeschwerde gegen den „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde gegen den sogenannten „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die gegenwärtigen staatlichen Maßnahmen zum Schutze der Grundrechte von Pflegeheimbewohnern nicht genügen.
Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Beschwerdeführer fürchten, aufgrund ihres Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim zu bedürfen. Zum Teil nehmen die Beschwerdeführer bereits ambulante Pflegedienste in Anspruch oder werden von Angehörigen im häuslichen Umfeld gepflegt.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer auf Missstände in deutschen Pflegeheimen aufmerksam machen. Sie halten die Verletzung von Schutzpflichten der öffentlichen Gewalt gegenüber den Bewohnern von Pflegeheimen aufgrund von gesetzgeberischer Untätigkeit für gegeben. Die bisherigen Reformen und Gesetzesnovellen hätten keine spürbare Verbesserung der Situation von Pflegeheimbewohnern gebracht.
Die Verfassungsbeschwerde konnte jedoch nicht hinreichend begründet werden und wurde daher vom BVerfG als unzulässig abgewiesen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ließen sich der Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen, so die Richter. Ihm komme ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten seien, könne vom BVerfG nur begrenzt nachgeprüft werden. Es könne erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat. Dies hätten die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
(BVerfG / STB Web)
Artikel vom: 19.02.2016
Quelle: STB Web.