20160216CET161442+0100 Keine Rezeptsammelstelle bei guter Erreichbarkeit umliegender Apotheken mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit am 16. Februar 2016 verkündetem Urteil die Klage des Inhabers einer Apotheke auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle abgewiesen. Eine Rolle dabei spielte auch die gute Erreichbarkeit umliegender Apotheken mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nach der Apothekenbetriebsordnung nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist.
Die zuständige Apothekerkammer hatte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer solchen Erlaubnis abgelehnt. Mit seiner dagegen gerichteten Klage macht der Apotheker geltend, den Bürgern der betreffenden Gemeinde, denen seit 2013 keine Apotheke am Ort mehr zur Verfügung stehe, sei der Weg zu einer der umliegenden Apotheken nicht zuzumuten.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt (Az. 7 K 947/14). Es hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Rezeptsammelstelle lägen nicht vor. In einer Entfernung von jeweils ca. 5 km gebe es in den umliegenden Stadtteilen mehrere Apotheken. Maßgeblich sei vor allem die im Vergleich mit ländlichen Regionen ausgesprochen gute Erreichbarkeit der umliegenden Apotheken mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.
(VG Köln / STB Web)
Artikel vom: 16.02.2016
Quelle: STB Web.