20160204CET170210+0100 Ärzte dürfen keine Unterlagen zurückbehalten

Auch wenn das Mittel nahe liegt: Patienten und auch ihre Kassen haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, sämtliche Behandlungsunterlagen in Kopie gegen Kostenerstattung zu erhalten. Der Arzt darf ihnen das nicht verwehren, auch dann nicht, wenn eine Behandlungsrechnung noch nicht bezahlt wurde, urteilte jetzt das Amtsgericht München.

Im Streitfall ging es um eine vermeintliche Falschbehandlung beim Zahnarzt. Eine Patientin gab nach der Behandlung gegenüber ihrer Kasse an, dass die Zahnärztin eine Behandlung an ihr vorgenommen habe, die nicht besprochen war und dabei eine Krone zerstört worden sein soll. Sie leide an Schmerzen und einem bitteren Geschmack im Mund. Die Patientin entband die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und erklärte sich mit der Herausgabe der Krankenunterlagen an ihre Krankenversicherung einverstanden.

Die Krankenversicherung forderte daraufhin die Krankenunterlagen bei der Zahnärztin an. Diese reagierte nicht. Deshalb erhob die Versicherung Klage gegen die Zahnärztin auf Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie gegen Erstattung der Kopierkosten. Daraufhin legte die beklagte Zahnärztin einen Teil der Krankenunterlagen vor, wobei die Kopien der Röntgenaufnahmen nicht auswertbar waren wegen ihrer schlechten Qualität.

Einsichtnahme zur Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht übergab die Zahnärztin den elektronischen Karteikartenausdruck über die Behandlung der Patientin und erklärte, dass in ihren Praxisräumen das Original der Röntgenaufnahmen angesehen werden könne. Im Übrigen macht die Zahnärztin ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen geltend, da die Rechnung für die Behandlung noch nicht bezahlt sei.

Das sah das Amtsgericht München (Az. 243 C 18009/14) anders und gab der klagenden Krankenkasse Recht. Die Kasse kann demnach verlangen, dass die Zahnärztin gegen Kostenerstattung Kopien von den kompletten Patientenunterlagen fertigt und an die Versicherung herausgibt. Die Zahnärztin hat nach dem Urteil auch nicht das Recht, die Unterlagen zurück zu behalten, da die Behandlungsrechnung nicht bezahlt wurde. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen solle gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Klägerin verweigert wird, so die Urteilsbegründung.

(AG München / STB Web)

Artikel vom: 04.02.2016

Quelle: STB Web.