20160127CET142054+0100 Mütterrente ist verfassungsgemäß
Das Landessozialgericht (LSG) Essen hat in einer Grundsatzentscheidung das Gesetz der Großen Koalition zur besseren Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bestätigt: Die Beschränkung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren worden sind, ist danach verfassungsgemäß.
Für ein Elternteil – Mutter oder Vater –, das ein ab 1992 geborenes Kind in den ersten drei Lebensjahren erzieht, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung 36 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Kindererziehungszeiten werden bei der Berechnung der Rentenhöhe behandelt, als ob die oder der Versicherte während der Kindererziehung das Durchschnittsentgelt aller Versicherten erzielt hätte. Für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder wurden bislang nur 12 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Entsprechend einer Vereinbarung der Großen Koalition im Koalitionsvertrag werden seit dem 01.07.2014 für diese Kinder 24 statt 12 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Die „Mütterrente“ ist damit gegenüber der bisherigen Regelung verbessert worden, eine vollständige Gleichstellung von vor und ab 1992 geborenen Kindern ist jedoch nicht eingeführt worden.
Klägerin: Frühere Benachteiligung von Müttern wird fortgesetzt
Die Klägerin ist Rentnerin und Mutter von vier voe 1992 geborenen Kindern. Die Deutsche Rentenversicherung Bund erkannte zunächst für jedes Kind ein Jahr Kindererziehungszeit und – nach Inkrafttreten der Neuregelung – ab 01.07.2014 für jedes Kind zwei Jahre Kindererziehungszeit an. Der monatliche Zahlbetrag der Rente erhöhte sich dadurch um etwa 120 Euro. Die Klägerin hat im Klageverfahren eine weitere Rentenerhöhung unter Anerkennung von mindestens drei Jahren Kindererziehungszeit pro Kind verfolgt.
Sie hat geltend gemacht, zu ihrer Zeit als erziehende Mutter sei gesellschaftlich das Leitbild der Hausfrauenehe vorherrschend gewesen. Kindergartenplätze für unter Dreijährige habe es überhaupt nicht gegeben. Vereinbarkeit von Familie und Beruf seien kein Thema öffentlicher und politischer Debatten gewesen. Die damalige Benachteiligung als Mutter werde durch die reduzierte Anerkennung von Kindererziehungszeiten heute fortgesetzt.
Gericht: Reform darf in mehreren Stufen verwirklicht werden
Nach dem Urteil des LSG Essen vom 15.12.2015 (Az. L 21 R 374/14) kann die Klägerin jedoch keine weiteren Kindererziehungszeiten beanspruchen. Die Neuregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder der Auftrag des Grundgesetzes zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie noch der allgemeine Gleichheitssatz gebiete eine weitergehende Anerkennung. Der Gesetzgeber habe einen Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für Kindererziehung ausgestaltet. Eine komplexe Reform, wie die Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Altersversorgung, dürfe in mehreren Stufen verwirklicht werden. Mit der Anhebung der Kindererziehungszeit von einem auf zwei Jahre habe der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung vermindert und damit den Forderungen des BVerfG, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren, entsprochen.
Das LSG Essen hat die Revision zum BSG nicht zugelassen, da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt sei.
(LSG Essen / STB Web)
Artikel vom: 27.01.2016
Quelle: STB Web.