20160107CET170821+0100 Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient entscheidend
Für die gerichtliche Beurteilung, ob ein Patient vor einem ärztlichen Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, ist nicht allein der Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens maßgebend, sondern vielmehr der Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Die klagende Patientin rügte nach einem Eingriff einen Behandlungsfehler, der zu einer Nervenschädigung geführt habe, sowie ihre unzureichende Risikoaufklärung. Entgegen dem Inhalt der Aufklärungsbögen sei sie vor der Operation über Risiken nicht aufgeklärt worden. Von der Klinik und den Ärzten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, die Klage ist jedoch erfolglos geblieben.
Nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 09.11.2015 (Az. 3 U 68/15) greift auch die Aufklärungsrüge der Patientin nicht durch. Dabei sei die Frage ihrer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden. Es komme vielmehr auf den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient an, den der Senat auch durch die Anhörung der Klägerin und der beklagten Ärzte, durch die Zeugenvernehmung des Ehemanns der Klägerin sowie durch die ergänzende Anhörung der medizinischen Sachverständigen ermittelt habe.
Aufklärungsrüge der Patientin hatte keinen Erfolg
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin auch über das Risiko von Nervenschäden in der bevorstehenden Operation hinreichend aufgeklärt worden sei. Das bestätigten die Angaben der beteiligten Ärzte. Die Darstellung der Klägerin erschien den Richtern hingegen nicht glaubhaft, zumal es bereits ein Jahr zuvor einen Eingriff gegeben hatte. Selbst wenn man eine defizitäre Aufklärung der Klägerin über die Risiken einer Nervenverletzung unterstelle, führe dies nicht zur Haftung der Beklagten. Der Klägerin sei zudem der ihr – auch bei einem unterstellten Aufklärungsfehler – obliegende Nachweis, dass sich der Aufklärungsmangel verwirklicht habe und durch die Operation eine Nervenschädigung verursacht worden sei, nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Ursache des Nervenschadens nicht mehr zu klären, insoweit sei daher auch kein orthopädischer Behandlungsfehler in der beklagten Klinik festzustellen.
(OLG Hamm / STB Web)
Artikel vom: 07.01.2016
Quelle: STB Web.