20150828CEST180916+0100 Die Erhebung von Kirchensteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Ehepaars gegen die Erhebung von Kirchensteuer abgewiesen. Die Erhebung von Kirchensteuer verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form finanziell belastet werden dürfe, ginge zu weit.
Mit ihrer Klage wenden sich die Eheleute gegen die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer durch das beklagte Land. Sie sind der Auffassung, die Kirchensteuerpflicht verletze die vom Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Gleichzeitig seien auch die entsprechenden Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Die Erhebung von Kirchensteuer sei nicht Bestandteil der Religionsausübung innerhalb der römisch-katholischen Kirche. Auch müsse gesehen werden, dass immer weniger Menschen Mitglied einer der großen christlichen Kirchen seien. Diesem gesellschaftlichen Wandel müsse die Verfassung Rechnung tragen. Eine Kirchensteuerpflicht sei nicht mehr zeitgemäß.y
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die maßgebenden Vorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer, so die Koblenzer Richter in ihrem Urteil vom 21. August 2015 (Az. 5 K 1028/14.KO), stünden mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang. Die freie Entscheidung des Einzelnen für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mache den Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus. Das Grundgesetz schütze den Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben. Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form finanziell belastet werden dürfe, ginge zu weit. Der gesellschaftliche Wandel ändere an diesen grundgesetzlichen Gewährleistungen nichts.
Auch die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, habe jede Religionsgemeinschaft kraft ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie selbst zu entscheiden. Mache die Kirche aber von diesem Selbstverwaltungsrecht in der Weise Gebrauch, dass sie sich für die Erhebung einer Kirchensteuer entscheide, so könne das nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(VG Koblenz / STB Web)
Artikel vom: 28.08.2015
Quelle: STB Web.