20150617CEST183330+0100 Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008 und ab 2009
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 18. März 2015 zur Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008 einerseits und ab 2009 anderseits entschieden.
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) in der bis einschließlich 2008 geltenden Fassung waren die mit dem Betrieb der privaten Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Bei einem Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fiel, mussten danach mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet wurde. Nach der ab 2009 geltenden Rechtslage sind die Leistungen der privaten Krankenhäuser nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.
Zwei Fälle, zwei Entscheidungen
Die Klägerin im Verfahren XI R 8/13 betrieb ein privates Krankenhaus für Psychosomatik, Psychotherapie und Krisenintervention. Sie behandelte in den Streitjahren 2003 bis 2006 privat versicherte Patienten und Selbstzahler. Im Verfahren XI R 38/13 handelte es sich um eine Privatklinik, in der niedergelassene Ärzte im Streitjahr 2009 operative Eingriffe an gesetzlich und privat versicherten Patienten durchführten. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das jeweilige Finanzamt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht erfüllt seien. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab in beiden Fällen der Klage statt. Die betreffende Klägerin könne sich für die Steuerfreiheit der streitbefangenen Umsätze jeweils auf das Unionsrecht berufen.
Dem folgte der BFH im Verfahren XI R 8/13 nicht. Die Steuerbefreiung der mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze sei hinsichtlich der 40-Prozent-Grenze unionsrechtskonform. Diese Grenze verstoße zudem nicht gegen den Grundsatz der mehrwertsteuerrechtlichen Neutralität.
BFH-Rechtsprechung vom Oktober 2014 beachten
Dagegen wies der BFH im Verfahren XI R 38/13 die Revision des Finanzamts zurück und schloss sich der Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 23. Oktober 2014 (Az. V R 20/14, STB Web berichtete) an. Danach können Behandlungsleistungen von Privatkrankenhäusern unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen umsatzsteuerfrei sei. Die Klägerin im Verfahren XI R 38/13 konnte sich mithin für die Steuerfreiheit der streitbefangenen Umsätze unmittelbar auf die betreffende EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, dessen Voraussetzungen sie erfüllte, berufen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 17.06.2015
Quelle: STB Web.