20150603CEST163345+0100 Abzug von Kinderbetreuungskosten erfordert Zahlung auf Empfängerkonto
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist.
Die verheirateten Kläger waren beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt von 300 Euro eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils in bar ausbezahlt. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger den Abzug von 2/3 der Aufwendungen (2.400 Euro für jedes Streitjahr). Das Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, dass die in den Streitjahren geltende Regelung im Einkommensteuergesetz eine Zahlung auf das Konto des Empfängers voraussetze.
Rechnung plus Zahlung auf Konto zwingend
Anders als zuvor das erstinstanzliche Finanzgericht folgte der BFH der Auffassung des Finanzamts (Urteil vom 18. Dezember 2014, Az. III R 63/13). Die bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 geltenden Norm des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG setzt für den Abzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erbracht worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistung unternehmerisch oder auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung erbracht wurde.
Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen
Der BFH betont darüber hinaus, dass die Nachweiserfordernisse (Rechnung und Zahlung über das Konto der Betreuungsperson) Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen sollen. Dies rechtfertige es, den Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht z.B. auch durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachzuweisen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese Vorschrift setzt für den Abzug der Aufwendungen ebenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
(STB Web)
Artikel vom: 03.06.2015
Quelle: STB Web.