20150505CEST161257+0100 Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst mit Mindestlohngesetz vereinbar
Ein Arbeitnehmer im Rettungsdienst hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftszeiten. Das hat das Arbeitsgericht Aachen mit Urteil vom 21.04.2015 entschieden.
Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt regelmäßig 39 Wochenstunden. Für Tätigkeiten im Rettungsdienst gilt die Besonderheit, dass Bereitschaftszeiten anfallen können, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Dabei darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten insgesamt durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind tarifvertraglich definiert als Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Dem zu entscheidenden Fall vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, dass die tariflichen Regelungen zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden seien und ihm für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 EUR zu zahlen sei. Demgegenüber war die Arbeitgeberin der Meinung, dass durch die tarifliche Monatsgrundvergütung auch die Bereitschaftszeit abgegolten sei.
Das Arbeitsgericht Aachen entschied mit Urteil vom 21.04.2015 (Az. 1 Ca 448/15h), dass kein Verstoß der tarifvertraglichen Vergütungsregelung gegen das Mindestlohngesetz vorliegt. Selbst wenn entsprechend der Ansicht des Arbeitnehmers Bereitschaftszeiten wie Vollarbeitszeit zu vergüten wäre, wäre er nach der tarifvertraglichen Regelung maximal verpflichtet, 48 Stunden pro Woche und damit 208,7 Stunden pro Monat zu leisten. Die hierfür nach dem Mindestlohngesetz in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlende Vergütung würde 1.773,95 EUR (208,7 Stunden x 8,50 EUR) betragen. Diese wird bei einer Monatsgrundvergütung von 2.680,31 EUR gezahlt und überschreitet damit die Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn.
(Arbeitsgericht Aachen / STB Web)
Artikel vom: 05.05.2015
Quelle: STB Web.