20150518CEST163601+0100 Kosten einer vorbeugenden Brustoperation können erstattungsfähig sein
Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hat sich mit der Frage befasst, ob die Kosten einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion durch den Dienstherrn als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen sind.
Die Klägerin, eine Beamtin des Landes Hessen, ist erwiesenermaßen Trägerin des BRCA-2-Gens. Hierbei handelt es sich um ein Gen, das bei einer entsprechenden familiären Vorbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Trägerin zu einer Brustkrebserkrankung führen wird; die Wahrscheinlichkeit liegt bei über 80%. Im Falle der Klägerin sind die entsprechenden familiären Vorbelastungen gegeben, mehrere weibliche Mitglieder der Familie sind an Brustkrebs erkrankt bzw. Trägerinnen des Gens. Nach ärztlichem Urteil handelt es sich bei der Klägerin um eine Hochrisikopatientin.
Den Antrag der Klägerin, ihr eine Kostenübernahmezusage für die von ihr beabsichtigte Operation zu erteilen, lehnte die Behörde ab. Erstattungen nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung kämen dann in Betracht, wenn es sich um eine anerkannte Früherkennungsmaßnahme handele. Dies sei hier zu verneinen, da eine Brustoperation der in Rede stehenden Art keine Früherkennungsmaßnahme darstelle. Ansonsten seien Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen dann beihilfefähig, wenn sie aus Anlass einer Krankheit erfolgten. Bei der Klägerin handele es sich indes um eine „gesunde BRCA-2-Trägerin“, denn eine Krebserkrankung liege bislang nicht vor.
Dem Dienstherrn obliegt Fürsorgepflicht
Das VG Darmstadt hat am 13. Mai 2015 entschieden, dass die Kosten für die vorbeugende Brustoperation als beihilfefähig anzuerkennen sind (Az. 1 K 491/13.DA). Zwar sei es richtig, dass die Vorschriften der derzeit gültigen Hessischen Beihilfenverordnung eine Anerkennung derartiger Kosten nicht vorsehen. Mit Blick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht erachtete es das Gericht im beosnderen und gravierenden Fall der Klägerin allerdings als geboten, diese Lücke durch eine richterliche Entscheidung zu schließen. Keineswegs bestehe eine Verpflichtung des Dienstherrn, die Beamtin bzw. den Beamten von jedweder finanziellen Belastung im Krankheitsfall freizustellen. Er sei jedoch verpflichtet, die Beamtin bzw. den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen.
Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht das Land Hessen verpflichtet, die Kosten der prophylaktischen Brustoperation als beihilfefähig anzuerkennen und anteilmäßig zu erstatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Gericht die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
(VG Darmstadt / STB Web)
Artikel vom: 18.05.2015
Quelle: STB Web.