20150513CEST184838+0100 Kindergeld für ein „beschäftigungsloses“ Kind trotz selbständiger Tätigkeit?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.

Die Klägerin bezog im Zeitraum November bis Juli Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbstständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH hob das angefochtene Urteil nun allerdings auf und verwies die Streitsache an das erstinstanzliche Finanzgericht zur weiteren Prüfung zurück.

Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an

Grundsätzlich kann für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren Kindergeld beansprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Ansicht des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozialrechtlich zu verstehen. Hiernach schließt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es dabei nicht an. Insbesondere ist die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis maßgebliche Grenze von 450 Euro ohne Bedeutung.

Da das Finanzgericht weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen hatte, wurde die Streitsache zurückverwiesen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 13.05.2015

Quelle: STB Web.