20150420CEST222026+0100 Keine zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger – auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat – keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist mit Seminaren und Fortbildungskursen selbständig tätig und übt darüber hinaus in Thüringen eine nichtselbständige Tätigkeit aus. In der Steuererklärung machte der Kläger Kosten für zwei Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 2.575 Euro als Betriebsausgaben geltend. Er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit, so die Begründung. Das Finanzamt erkannte jedoch nur ein Arbeitszimmer und Kosten in Höhe von 1.250 Euro an.
Gericht gibt Finanzamt recht
Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 2 K 1595/13) schloss sich das FG Rheinland-Pfalz der Auffassung des Finanzamts an. Im Einkommensteuergesetz sei geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig seien. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehen.
Höchstbetrag ist personen- und objektbezogen
Dieser Höchstbetrag sei (auch nach Meinungen in der juristischen Fachliteratur) personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen würden, z.B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand – wie die Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Ein Steuerpflichtiger könne zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag von 1.250 Euro selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden.
Gesetzgeber hat Fallgestaltung nicht vorgesehen
Der Gesetzgeber habe die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsführung usw.) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen von 1.250 Euro überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden könne.
Das FG ließ allerdings die Revision zu, weil höchstrichterlich bisher nicht geklärt sei, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag von 1.250 Euro einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne.
(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)
Artikel vom: 20.04.2015
Quelle: STB Web.