20150317CET170345+0100 Investitionsabschreibung hat keinen Einfluss auf das Kapitalkonto
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages nach dem Einkommensteuergesetz das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten nicht mindert.
Eine Kommanditgesellschaft (KG) schaffte Wirtschaftsgüter an, für die sie im Vorjahr einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ca. 190.000 Euro gebildet hatte. Diesen Betrag rechnete sie dem Gewinn für das laufende Jahr außerbilanziell hinzu. Ohne diese Hinzurechnung ergaben sich ein Verlust der KG und negative Kapitalkonten der vier Kommanditisten. Das Finanzamt führte eine Feststellung des verrechenbaren Verlustes durch. Dabei bezog es die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages nicht in die Berechnung der Kapitalkonten ein, weil eine außerbilanzielle Hinzurechnung nicht das Kapitalkonto betreffe. Die KG vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Hinzurechnungsbetrag den Gewinnanteil eines Kommanditisten aus dem Gesamthandsbereich der KG betreffe und dementsprechend auch das Kapitalkonto beeinflussen müsse.
Kein Erfolg vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht Münster wies die Klage der KG mit Urteil vom 15.04.2014 (Az. 1 K 3247/11 F) ab. Eine außerbilanzielle Hinzurechnung wie die Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages erhöhe das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht. Unter „Anteil am Verlust der KG“ im Sinne von § 15a Einkommensteuergesetz sei nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich einer eventuellen Ergänzungsbilanz ergebe. Nur der so bestimmte Verlustanteil nehme Einfluss auf das für diese Vorschrift maßgebliche Kapitalkonto.
Berücksichtigung trotz negativen Kapitalkontos
Dieses Verständnis, erklärten die Richter, folge aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach sich die Verluste steuerlich nur bis zur Höhe der zivilrechtlichen Haftung auswirken sollen. Diese werde jedoch durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung nicht berührt. Dementsprechend komme die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages trotz negativen Kapitalkontos des Kommanditisten in Betracht. Umgekehrt dürfe sich die Auflösung eines solchen Betrages nicht kapitalerhöhend auswirken. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 17.03.2015
Quelle: STB Web.