20150311CET172615+0100 Ehegattendarlehen: Kein Abgeltungsteuersatz anwendbar
Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen.
Der Kläger gewährte seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer vermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch ihren Mann angewiesen war. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge des Mannes mit der tariflichen Einkommensteuer. Der niedrigere Abgeltungsteuersatz wurde nicht angewendet, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind.
Beherrschungsverhältnis bejaht
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 28.01.2015 (Az. VIII R 8/14). Zwar ist ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen. Jedoch war hier die Ehefrau bei der Aufnahme der Darlehen von dem Ehemann als Darlehensgeber absolut finanziell abhängig, sodass ein Beherrschungsverhältnis vorlag. Dieses führt zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte, entschieden die Richter.
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nach Auffassung des BFH in diesem Fall weder gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) noch gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichheitssatz), da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruht. Die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führt hier zu keiner Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch den Ausschluss von Mitnahmeeffekten eine größere Gleichheit her.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 11.03.2015
Quelle: STB Web.