20150220CET163500+0100 Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ nicht wettbewerbswidrig
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der fragliche Werbeslogan nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.
Der Hersteller des Früchtequarks „Monsterbacke“ warb mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für einen Verstoß gegen die europäische Health-Claims-Verordnung, weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend, weshalb die Werbung mit diesem Slogan zu unterlassen wäre.
Verbraucher erkennt den Unterschied
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.02.2015 (Az. I ZR 36/11) entschieden, dass die beanstandete Werbung nicht irreführend ist. Bei Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Ebenso wenig fasst der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne Verordnung auf. Es handelt vielmehr um eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe: Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 20.02.2015
Quelle: STB Web.