20150228CET140630+0100 Kapitalertragsteuer: Nichtveranlagungs-Bescheinigung häufig nicht erforderlich
Bei Kapitalerträgen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags reicht Freistellungsauftrag bei Bank aus. Wer mehr Einkünfte über Sparanlagen, Fonds u. Ä. einnimmt, benötigt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Finanzamt. Darauf weist das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz hin.
Zahlreiche Sparer und Kleinanleger sind verunsichert, ob sie für ihre Kapitalerträge eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung, die sog. NV-Bescheinigung, beim Finanzamt beantragen müssen. Doch häufig liegen die steuerpflichtigen Kapitalerträge von Sparbuch, Aktienfonds, Tagesgeldkonto und Co. unterhalb des Sparer-Pauschbetrags: Pro Jahr sind dies 801 Euro, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften 1.602 Euro. In diesen Fällen kann der Gang zum Finanzamt gespart werden, da ein Freistellungsauftrag bei der Bank vollkommen ausreicht. Dieser sollte für alle Konten und Depots erteilt werden, darf in der Summe jedoch die 801 bzw. 1602 Euro nicht überschreiten.
Wann wird die NV-Bescheinigung benötigt?
Liegen die Kapitaleinkünfte über dem Sparer-Pauschbetrag, die gesamten Einkünfte des Jahres aber insgesamt unter dem Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro bzw. 16.708 Euro bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften, so kann man mithilfe einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nicht nur von der Abgeltungsteuer sondern sogar insgesamt für die nächsten drei Jahre von der Abgabe einer Steuererklärung befreit werden, sofern sich die Einkommensverhältnisse nicht verändern und den Grundfreibetrag übersteigen.
(Landesamt für Steuern / STB Web)
Artikel vom: 27.02.2015
Quelle: STB Web.