20150204CET163556+0100 Entfernungspauschale: Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber
Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem einzigen Auftraggeber sind „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte“. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten einkommensteuerlich pauschal abgesetzt – auf ihre tatsächliche Höhe kommt es nicht an.
In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.10.2014 (Az. X R 13/13) hielt der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Begriff der „Betriebsstätte“ fest. Damit grenzte er sich aber zugleich von der Rechtsprechung des VI. Senats ab, der in neueren Entscheidungen den Parallelbegriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ für Arbeitnehmer stark eingeschränkt hat. Insbesondere sah der VI. Senat die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers an. Damit kann ein Arbeitnehmer in derartigen Fällen die tatsächlichen Kosten abziehen; die Entfernungspauschale ist nicht anwendbar – bei einem Betriebsinhaber aber schon.
Für Betriebsinhaber ändert sich nichts
Mit Wirkung ab dem 01.01.2014 hat der Gesetzgeber allerdings bereits auf die zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ergangene Rechtsprechung des VI. Senats reagiert und im Einkommensteuergesetz eine Definition des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ festgeschrieben, die von den Grundsätzen der zwischenzeitlichen BFH-Rechtsprechung abweicht. Für Arbeitnehmer ist es damit zu einer mehrfachen Änderung der Rechtslage gekommen. Für Betriebsinhaber hat die Entscheidung des X. Senats demgegenüber klargestellt, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.
Auswirkungen in der Praxis
Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die nunmehrige Entscheidung des X. Senats für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. Für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich hingegen zumeist eine Verbesserung, da hier die Entfernungspauschale in der Regel über den tatsächlichen Kosten liegt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 04.02.2015
Quelle: STB Web.