20150126CET171148+0100 Im Überblick: Steuerjahr 2015

Mindestlohn, Rentenbesteuerung, Betriebsveranstaltungen: Durch Gesetzesänderungen, neue Rechtsprechung oder aktuelle Verwaltungsanweisungen ergeben sich steuerliche Änderungen im Jahr 2015. Einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen gibt der Bund der Steuerzahler.

Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen bis zu 110 Euro je Betriebsveranstaltung bleiben weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Aus der bisherigen Freigrenze wird jedoch ein Freibetrag. Gut für Arbeitnehmer: Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, wird künftig nicht mehr der komplette Betrag steuerpflichtig. Es unterliegt nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, der Besteuerung. Verschlechtert auf Arbeitgeberseite hat sich durch die Neuregelung, dass künftig die Kosten für Begleitpersonen einzubeziehen sind.

Geschenke an Mitarbeiter

Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen können bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Geschenk steuerfrei bleiben. Bisher galt eine Höchstgrenze von 40 Euro.

Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde. Arbeitgeber haben von nun an strenge Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Arbeitsbeginn und -ende sowie Dauer der Tätigkeit. Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Ein Minijobber kann nur noch rund 52 Stunden pro Monat arbeiten. Wird die Minijobgrenze von 450 Euro durch den neuen Mindestlohn überschritten, entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Bestimmte Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn erbringt, bleiben steuerfrei. Ab 2015 gilt dies auch für Arbeitgeberleistungen für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Dabei muss es sich um Betreuungsaufwand handeln, der kurzfristig und aus beruflichen Gründen entstanden ist. Dies kann zum Beispiel der Betreuungsbedarf bei einer plötzlichen Erkrankung eines Kindes sein. Maximal 600 Euro können im Jahr steuerfrei bleiben.

Altersvorsorgeaufwendungen

Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ein neuer Höchstbetrag von 22.172 Euro (2014: 20.000 Euro). Maximal können in diesem Jahr 80 Prozent (2014: 78 Prozent) abgesetzt werden. Das heißt, Alleinstehende können jetzt 17.738 Euro und Ehepaare/eingetragene Lebenspartner 35.476 Euro steuerlich geltend machen.

Rentenbesteuerung

Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2015 der steuerpflichtige Rentenanteil von 68 auf 70 Prozent. Somit bleiben nur noch 30 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt im Jahr 2015 für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

(BdSt / STB Web)

Artikel vom: 26.01.2015

Quelle: STB Web.