20141217CET140413+0100 „Riester-Rente“: Für alle Beamten gilt die Zwei-Jahres-Frist
Der Bundesfinanzhof hat sich zu der Frage geäußert, ob Beamte im Hinblick auf eine zeitlich befristete Einwilligung zur Datenübermittlung eine Schlechterstellung bei der Altersvorsorgezulage („Riester-Rente“) im Vergleich zu Rentenversicherungspflichtigen hinzunehmen haben.
Sowohl rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch Beamte können die Altersvorsorgezulage erhalten. Bei Rentenversicherungspflichtigen genügen dafür der Abschluss eines zertifizierten Riester-Vertrags sowie die Leistung bestimmter Mindestbeiträge. Beamte müssen zusätzlich gegenüber ihrem Dienstherrn ausdrücklich darin einwilligen, dass dieser ihre Gehaltsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übermittelt. Wird diese Einwilligung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt, verfällt der Anspruch auf Altersvorsorgezulage endgültig.
90.000 Beamte vom Urteil betroffen
Da in den Anfangsjahren der „Riester-Rente“ im Allgemeinen weder die Anbieter noch die DRV über das Erfordernis der Einwilligung aufgeklärt haben, haben zahlreiche Beamte die Frist versäumt und trotz Leistung entsprechender Beiträge keine Zulage erhalten. Es dürften ca. 90.000 Beamte betroffen sein; mehrere hundert Klageverfahren sind noch vor den Finanzgerichten anhängig. Seit 2005 sieht das Einkommensteuergesetz eine Zwei-Jahres-Frist für die Erteilung der Einwilligung vor. Für die Zeit von 2002 bis 2004 enthielt das Gesetz hingegen keine ausdrückliche Frist. Die DRV vertrat die Auffassung, die Einwilligung müsse noch im Jahr der Beitragszahlung erteilt werden.
BFH differenziert bei Fristen
Dem ist der BFH für die Zeit bis 2004 mit Urteil vom 22.10.2014 (Az. X R 18/14) nicht gefolgt. Da das Gesetz keine Frist vorsah, könne die Einwilligung bis zum Eintritt der sog. „Bestandskraft“ nachgeholt werden. Für die betroffenen Beamten gelte damit dieselbe Frist, wie sie auch der DRV für die Überprüfung der Richtigkeit der Zulagefestsetzung zur Verfügung steht. Für die Zeit ab 2005 hat der BFH hingegen die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist als verfassungsgemäß angesehen. Entscheidend hierfür sei, dass Beamte seit 2005 deutlich besser über das Erfordernis der Einwilligung informiert werden: Seither sind die Anbieter verpflichtet, über dieses Erfordernis aufzuklären.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 17.12.2014
Quelle: STB Web.