20141210CET164157+0100 Gericht untersagt gesundheitsbezogene Werbung für „Bach-Blütenprodukte“
Sog. „Bach-Blütenprodukte“ dürfen nicht mit Aussagen beworben werden, nach denen sie in „emotional aufregenden Situationen verwendet werden“ oder „uns unterstützen können, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“, wenn diesen unspezifischen Aussagen keine europarechtlich zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt werden.
Beklagt war ein Apotheker, der eine Versandapotheke betreibt, mit der er auch Verbraucher beliefert. Über diese bietet er von einer Hamburger Firma vertriebene sog. „Bach-Blütenprodukte“ an. In den Werbeaussagen zu diesen Produkten heißt es u.a.
1. Für „Bach-Blütenprodukte“:
Gelassen und stark durch den Tag
RESCUE®-Die Original Bach®-Blütenmischung!
Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original RESCUE®-Mischung aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin … verwendet;
2. für „Original Rescue Tropfen“:
…wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet; …
3. für „Original Bach Blütenessenzen“:
…können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen;
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dem Apotheker mit Urteil vom 07.10.2014 (Az. 4 U 138/13) die Werbung untersagt. Geklagt hatte ein in Berlin ansässiger Wettbewerbsverband. Es werde für ein Lebensmittel mit unspezifischen Vorteilen für die Gesundheit im allgemeinen oder für das gesundheitliche Wohlbefinden geworben. Den in Frage stehenden Werbeaussagen seien keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt worden. Die streitgegenständliche Werbung verstoße deswegen gegen die Europäische Health-Claim-Verordnung („Gesundheitsbehauptungen-Verordnung“).
Danach seien unspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei (sog. Kopplungsgebot). Da den in Frage stehenden Werbeaussagen keine solchen Angaben beigefügt seien, seien sie als unzulässig zu untersagen.
(OLG Hamm / STB Web)
Artikel vom: 10.12.2014
Quelle: STB Web.