20141215CET233341+0100 Betrieb einer Kampfsportschule umsatzsteuerfrei

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Umsätze aus einer Kampfsportschule umsatzsteuerfrei sind, soweit die erbrachten Leistungen der Kampfsportschule nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht werden.

Geklagt hatte eine Kampfsportschule, die als Betrieb zur Ausbildung verschiedener Fitnessberufe staatlich anerkannt ist (IHK). Ein Teil der Kurse wurden von der zuständigen Aufsichtsbehörde als berufsvorbereitende und deshalb umsatzstreuerfreie Leistungen anerkannt. Das beklagte Finanzamt vertrat dennoch die Auffassung, dass die angebotenen Kurse nicht auf einen Beruf vorbereiten bzw. nicht zur Ausübung eines Berufes notwendig seien. Die Kurse dienten der Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und seien daher umsatzsteuerpflichtig.

Das FG gab jedoch der Kampfsportschule Recht und entschied mit (inzwischen rechtskräftigem) Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 6 K 2249/12), dass alle Umsätze aus der Kampfsortschule umsatzsteuerfrei seien. Es sei zwar fraglich, ob die Leistungen des Klägers nach dem UStG umsatzsteuerfrei seien. Dies könne jedoch offen bleiben, denn der Kläger könne sich unmittelbar auf die Mehrwertsteuervorschriften der EU berufen. Danach seien die Leistungen der Kampfsportschule deshalb umsatzsteuerfrei, weil sie nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten und vergleichbare Leistungen an Schulen und Hochschulen erbracht würden.

Europäischer Gerichtshof legt „Schul- und Hochschulunterricht“ weit aus

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lege den Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ weit aus, weil aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssysteme in den Mitgliedstaaten ansonsten die Gefahr bestehe, dass das Mehrwertsteuersystem je nach Unterrichtssystem unterschiedlich angewendet werde. Der BFH folge dieser Auffassung und erkenne Kurse auch dann als „Schul- oder Hochschulunterricht“ im Sinne der einschlägigen EWG-Richtlinie an, wenn sie keinen direkten Bezug zu einem Beruf hätten und/oder nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsaus- oder Berufsfortbildung seien.

Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung zudem nochmals anschaulich ausgeführt, dass die Selbstverteidigung in jedem Kampfsportkurs, der von ihm angeboten werde, eine der Hauptkomponenten sei. Die vermittelten Kenntnisse in Gewaltprävention und Selbstverteidigung würden – u.a. vom Kläger selbst – in vergleichbarer Weise auch an Schulen erbracht.


(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Artikel vom: 15.12.2014

Quelle: STB Web.