20141229CET182325+0100 Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Das ändert sich im neuen Jahr

Neben der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro treten zum 1. Januar 2015 weitere Neuregelungen am Arbeitsmarkt in Kraft. Dazu zählen die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld, Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung Älterer und die Weiterbildungsförderung von jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in KMU.

Kurzarbeitergeld soll auch in 2015 durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daher eine Verordnung erlassen, nach der die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2015 entstehen, bis zu 12 Monate betragen kann. Ohne den Erlass der Verordnung wäre die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2015 auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten zurückgefallen. Die Verlängerung der Bezugsdauer erfolgt rein vorsorglich, um Betrieben bei Arbeitsausfällen weiterhin Planungssicherheit zu geben.

Im Gerüstbauerhandwerk wird die Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld und den ergänzenden Leistungen bis zum 31. März 2018 verlängert. Mit der Verlängerung wird sichergestellt, dass den im Gerüstbau Beschäftigten neben dem Saison-Kurzarbeitergeld als ergänzende Leistung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Winter auch weiterhin das Zuschuss-Wintergeld für Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit gezahlt werden kann.

Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, galt bis zum 31. Dezember 2014 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zunächst bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Im Laufe des Jahres 2015 soll darüber entschieden werden, wie die soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit nach überwiegend kurz befristeter Beschäftigung weiter verbessert werden kann.

Verlängerung der Weiterbildungsförderung von jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in KMU

Die ursprünglich bis Ende des Jahres 2014 befristete Regelung zur beruflichen Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen wird um fünf Jahre bis Ende des Jahres 2019 verlängert. Fördervoraussetzung bleibt, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 Prozent an den Lehrgangskosten beteiligt. Die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten tätig sind. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Beschäftigter in kleinen und mittleren Unternehmen.

Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung Älterer

Die bis Ende 2014 befristete Sonderregelung, nach der die Eingliederung älterer Arbeitsuchender ab 50 Jahren, die Vermittlungshemmnisse haben, durch Eingliederungszuschüsse an die Arbeitgeber bis zu einer Dauer von drei Jahren gefördert werden kann, wird zum 1. Januar 2015 um fünf Jahre bis Ende 2019 verlängert. Im Allgemeinen ist die Dauer der Förderung auf längstens zwölf Monate beschränkt. Mit der Verlängerung der Sonderreglung soll gewährleistet werden, dass die älteren Arbeitsuchenden wegen ihrer vergleichsweise geringeren Chancen, im Fall von Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung zu finden, weiter in dem bisherigen Umfang unterstützt werden können, wenn es zu ihrer beruflichen Eingliederung im Einzelfall erforderlich ist

Berufsbezogenen Sprachförderung bei Migrationshintergrund

Das bereits seit 2008 laufende Programm des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur „Berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund“ wird auch in der neuen ESF-Förderperiode (2014-2020) ab 2015 wieder aufgelegt. Das Programm hat unverändert zum Ziel, durch Verbesserung der Sprachkenntnis unter Einbeziehung von Elementen der beruflichen Qualifizierung die Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom: 29.12.2014

Quelle: STB Web.