20141125CET222444+0100 Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich als Liebhaberei
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich, die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen.
Eine angestellte Bankkauffrau hatte nebenberuflich ein Gewerbe „Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck“ angemeldet, das sie die meiste Zeit in ihrer Privatwohnung betrieb. Nach und nach erweiterte Sie ihr Angebot auf Schönheitspflege, Bodyforming, Wellness, Feng Shui, Qi Gong, Beratung, Seminare und Verkauf. In den ersten acht Jahren erwirtschaftete sie ausnahmslos Verluste (insgesamt rund 196.900 DM). Erst ab dem neunten Jahr stellten sich geringfügige Gewinne ein. Nachdem die Verluste vom Finanzamt zunächst vorläufig anerkannt worden waren, versagte es im zehnten Jahr den Verlustabzug endgültig, weil aus Sicht des Finanzamtes nunmehr feststand, dass es sich um Liebhaberei handele.
Einzeltätigkeiten sind gesondert zu betrachten
Auch das Finanzgericht vertrat im Urteil vom 24.09.2014 (Az. 2 K 1611/13) die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb nicht anzuerkennen seien. Die ausgeübten Einzeltätigkeiten (Nageldesign, Sonnenstudio, Feng Shui usw.) seien jeweils gesondert für sich zu betrachten, und zwar deshalb, weil sie völlig unterschiedliche Kundenkreise ansprechen würden. Die Verlustberücksichtigung scheitere deshalb eigentlich schon daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt habe, sondern einheitlich.
Ernsthaftigkeit der Gewinnerzielungsabsicht fraglich
Unabhängig davon könnten die Verluste aber auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht zum Abzug zugelassen werden. Die Verluste seien darauf zurückzuführen, dass die Klägerin kaum Erlöse erzielte. Dies wiederum beruhe darauf, dass sie die Dienstleistungen nur im Nebenerwerb angeboten habe. Die Verluste seien daher auf die Art der Betriebsführung und nicht z.B. auf Anfangsschwierigkeiten oder konjunkturelle Gründe zurückzuführen. Selbst dann, wenn die Kunden „Schlange gestanden“ hätten, hätte die Klägerin nur in überschaubarem Umfang höhere Erlöse erzielen können. Hinzu komme, dass sie kein Geschäftslokal hatte, sondern Zuhause arbeitete. Die Gewinnung von Laufkundschaft sei kaum möglich gewesen. Die Verluste der Klägerin waren quasi vorprogrammiert, so die Richter.
(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)
Artikel vom: 25.11.2014
Quelle: STB Web.