20141118CET172347+0100 Mangelhafte Brücke: Zahnarzt muss Neuanfertigung anbieten

Ist eine zahnprothetische Brücke mangelhaft, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, schuldet kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen.

Ein Patient ließ sich eine Brücke eingliedern. Hierfür berechnete sein Zahnarzt Behandlungskosten in Höhe von ca. 8.600 Euro. Diese beglich der Patient nicht, weil die Brücken nach seiner Ansicht – auch nach Nachbesserungsversuchen – erhebliche Mängel aufwies. Der Zahnarzt teilte seinem Patienten mit, dass er zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung nicht mehr bereit sei. Der Patient lehnte daraufhin weitere Behandlungen ab. Mit seiner Klage verlangte der Zahnarzt die Bezahlung der Behandlungskosten. Im Wege der Widerklage nahm der Patient den Zahnarzt auf Zahlung von Schadensersatz, u. a. eines Schmerzensgeldes in Anspruch.

Grobe Mängel führten zu Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Hamm hat gab dem Patienten mit Urteil vom 05.09.2014 (Az. 26 U 21/13) Recht und verurteilte den Zahnarzt zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld. Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass der Patient den Behandlungsvertrag habe fristlos kündigen dürfen und dem Zahnarzt auch kein Honorar zustand. Ihm seien erhebliche Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die eingegliederte Brückenkonstruktion sei mit zahlreichen Mängeln behaftet. Ihre Keramik weise Schäden auf, die Kontakte der Kauflächen seien nicht ausreichend und gleichmäßig ausgeführt. Die Brücke müsse neu hergestellt werden. Auf weitere Nachbesserungen habe sich der Patient nicht einlassen müssen, weil der Zahnarzt eine Neuanfertigung nicht angeboten habe. Die Behandlungsfehler hätten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt, für die der Zahnarzt Schmerzensgeld zahlen müsse. Die Fehler hätten eine Verlagerung des Kiefergelenks, eine Fehlbelastung der Muskulatur dieses Bereichs und später den Abbruch eines Zahnes zur Folge gehabt.

(OLG Hamm / STB Web)

Artikel vom: 18.11.2014

Quelle: STB Web.