20141105CET172449+0100 Ist Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten verfassungswidrig?
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es verfassungswidrig ist, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium keine Werbungskosten sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
In insgesamt sechs Streitfällen hatten Steuerpflichtige Ausbildungen zum Flugzeugführer auf eigene Kosten – rund 70.000 Euro – absolviert und waren danach als Berufspiloten angestellt; in anderen Fällen hatten Steuerpflichtige Berufsausbildungen an Universitäten absolviert und waren danach auf dieser Grundlage beruflich tätig. Die Steuerpflichtigen hatten ihre Aufwendungen für die Ausbildung jeweils als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht, um diese dann in den folgenden Jahren mit ihren Einkünften verrechnen zu können. Dem stand allerdings § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz entgegen. Die Vorschrift wurde mit Gesetz vom 07.12.2011 rückwirkend ab 2004 eingeführt; seitdem sind Aufwendungen für die Erstausbildung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
BFH sieht klaren Verstoß gegen das Grundgesetz
Nach Auffassung des BFH seien Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen (Beschlüsse vom 17.07.2014, Az. VI R 2/12, VI R 8/12 u.a.).
Sonderausgabenabzug geht ins Leere
Berufsausbildungskosten stellten schließlich auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehörten zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe. Diese Aufwendungen seien deshalb, so der BFH, jedenfalls unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dem werde nicht entsprochen, wenn für solche Aufwendungen lediglich ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 4.000 bzw. 6.000 Euro in Betracht komme. Denn der Sonderausgabenabzug bleibe bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstünden, noch keine eigenen Einkünfte erzielten. Der Sonderausgabenabzug gehe daher ins Leere.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 05.11.2014
Quelle: STB Web.