20141105CET172448+0100 BFH entscheidet erneut zum Kindergeldanspruch
Der Kindergeldanspruch besteht bis zum Abschluss eines dualen Studiums mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im Lehrberuf, wenn es sich um eine einheitliche Erstausbildung handelt. Es ist sogar unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Lehre neben dem Studium mehr als 20 Wochenstunden arbeitet.
Der Sohn der Klägerin nahm nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten erfolgreich beendete. Sein Bachelorstudium schloss er knappe zwei Jahre später ab. Nach Beendigung der Ausbildung arbeitete er parallel zum Studium mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerkanzlei. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Abschlusses zum Steuerfachangestellten auf. Die Erstausbildung sein nämlich damit beendet. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Studienabschluss scheitere daran, dass der Sohn mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet habe (STB Web berichtete zu diesem Fall).
Wann liegt eine einheitliche Erstausbildung vor?
Der BFH folgte mit Urteil vom 03.07.2014 (Az. III R 52/13) nicht der Auffassung der Familienkasse. Nach dem Einkommensteuergesetz ist eine Kindergeldgewährung für ein in Ausbildung befindliches Kind weiter möglich, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Der BFH entschied jedoch, dass im Streitfall auch das nach Abschluss des studienintegrierten Ausbildungsgangs zum Steuerfachangestellten fortgesetzte Bachelorstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten sei.
Es bleibt bei Einzelfallüberprüfung
Die Richter stellten insoweit darauf ab, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Abschlusses zum Steuerfachangestellten noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Bachelorabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Allerdings betonte der BFH auch, dass dies nicht gelte, wenn sich das Kind in einem solchen Fall nicht ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet. Eltern von nur „pro forma“ eingeschriebenen Scheinstudenten sollen von dieser Rechtsprechung nicht profitieren.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 05.11.2014
Quelle: STB Web.