20141029CET170902+0100 Stromsteuer: Wer ist Nutzer des Lichts?
Ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche Verkehrsflächen beleuchtet, hat keinen Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer, da das Unternehmen selbst nicht der Nutzer des Stroms ist, entschied der Bundesfinanzhof. Doch wer nutzt den Strom tatsächlich?
Nach dem Stromsteuergesetz wird eine Steuerentlastung einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nur unter der Voraussetzung gewährt, dass das mithilfe des Stroms gewonnene Erzeugnis – im Streitfall also Licht – auch von diesem Unternehmen genutzt wird. Das klagende Unternehmen in dem aktuellen Streitfall war zwar ein solches Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, fraglich war jedoch, ob es, indem es seinem Auftrag gemäß die Straßen der Stadt beleuchtete, auch als Nutzer der Straßenbeleuchtung anzusehen war. Die Vorinstanz hatte dies verneint und die Ansicht vertreten, die sich auf den beleuchteten Verkehrsflächen bewegenden Bürger der Stadt seien die Nutzer des elektrisch erzeugten Lichts.
BFH geht eigenen Weg
Der BFH hat sich mit Urteil vom 24.09.2014 (Az. VII R 39/13) dagegen für die dritte in Betracht kommende Möglichkeit entschieden und die für die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrswege verantwortliche Stadt als Nutzer des Lichts angesehen. Der BFH stellte dabei entscheidend darauf ab, dass das Stromsteuergesetz denjenigen steuerlich entlasten will, der den für die Beleuchtung verwendeten Strom gezielt für eigene Zwecke einsetzt. Und das sind nach Auffassung der Münchener Richter weder die Straßenbenutzer noch das Versorgungsunternehmen, sondern die Stadt. Denn mit der Beleuchtung erfüllt sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Verkehrssicherung. Dass sie sich dafür eines Versorgungsunternehmens bedient, ändert daran nichts.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 29.10.2014
Quelle: STB Web.