20141027CET171350+0100 Patient muss Wunsch über Chefarztbehandlung deutlich machen
Will ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung z.B. im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend deutlich machen.
Ein Patient litt seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Zur Durchführung einer Operation begab er sich in ein Krankenhaus, wobei er mit dem Arzt eine Chefarztbehandlung vereinbarte. Operiert wurde jedoch vom Vertreter des Chefarztes. Mit der Begründung, die OP sei nicht indiziert gewesen, ohne ausreichende Aufklärung, insbesondere ohne seine Zustimmung und zudem fehlerhaft durchgeführt worden, verlangte der Mann Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro.
Ausdrückliche Patientenerklärung erforderlich
Vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte der Mann keinen Erfolg (Urteil vom 02.09.2014, Az. 26 U 30/13). Es konnte keine fehlerhafte Behandlung und auch keine Aufklärungspflichtverletzung festgestellt werden. Der chirurgische Eingriff sei indiziert gewesen, nachdem eine vorherige konservative Therapie erfolglos geblieben war. Das bestätige auch ein zuvor erhobener CT-Befund. Während und nach der OP sei der Patient nicht fehlerhaft behandelt worden. Schließlich falle den Ärzten auch kein Aufklärungsversäumnis zur Last. Ein Patient könne zwar einer OP mit der Maßgabe zustimmen, dass diese durch einen bestimmten Arzt ausgeführt werde. Das habe der Mann hier aber in Bezug auf den Chefarzt nicht getan. Eine derartige Erklärung enthalte der Wahlleistungsvertrag nicht. Auch den vor der Operation abgegebenen Einverständniserklärungen sei nicht zu entnehmen, dass der Patient nur vom Chefarzt operiert werden wolle. Der Vertrag benenne zudem den Operateur als ärztlichen Vertreter des Chefarztes. Das könne man so verstehen, dass Patient auch mit einer vom Vertreter ausgeführte OP einverstanden gewesen sei.
(OLG Hamm / STB Web)
Artikel vom: 27.10.2014
Quelle: STB Web.