20141006CEST175134+0100 Kinderbetreuungskosten bei Arbeitslosigkeit
Kinderbetreuungskosten sind auch dann erwerbsbedingt, wenn sie im Hinblick auf eine zukünftig angestrebte Tätigkeit anfallen, sofern ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit festgestellt werden kann.
Betreuungsaufwendungen fallen „wegen einer Erwerbstätigkeit“ des Steuerpflichtigen an, wenn sie durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen wird ebenso wenig vorausgesetzt wie ihre Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit. Insofern genüge – wie bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten – ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, erklärte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in seinem Urteil vom 22.05.2014 (Az. 1 K 1/13).
Prüfung des Einzelfalls erforderlich
Ein solcher Zusammenhang könne auch dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige aktuell zwar keine berufliche Tätigkeit ausübe, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfielen. Voraussetzung für den Abzug sei ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkunftserzielung, der dann zu bejahen sei, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lasse, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst habe. Ob das der Fall sei, sei auf der Grundlage einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei könne auch dem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit indizielle Bedeutung zukommen. Da aber stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, handele es sich nur um ein Kriterium von mehreren.
Finanzgericht widerspricht Finanzverwaltung
Entgegen der im BMF-Schreiben vom 19.01.2007 vertretenen Auffassung existiere aber keine zeitliche Höchstgrenze bis zur (Wieder-)Aufnahme einer Berufstätigkeit, mit deren Überschreiten eine Erwerbsbedingtheit von Kinderbetreuungskosten zu verneinen wäre. Zwar möge mit zunehmender Zeitdauer der Begründungsaufwand steigen, der erforderlich sei, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Betreuungskosten mit der zukünftigen Erwerbstätigkeit zu beweisen; allein der Zeitablauf schließe einen solchen Zusammenhang aber nicht von vornherein aus.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 23/14 anhängig.
(Schleswig-Holsteinisches FG / STB Web)
Artikel vom: 06.10.2014
Quelle: STB Web.