20141020CEST153701+0100 Blindenführhundeschule ist ein Gewerbebetrieb
Der Gewinn aus dem Betrieb einer Blindenführhundeschule unterliegt der Gewerbesteuer, entschied das Finanzgericht Münster.
Eine Hundetrainerin bildet Welpen zu Blindenführhunden aus. Zu dieser mehrmonatigen Ausbildung gehören das Training im Führgeschirr sowie Gehorsams- und Hindernistraining. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase an den sehbehinderten Menschen, die mit einer so genannten Gespannprüfung durch einen von den Krankenkassen bestellten Prüfer abschließt. Danach verkauft die Trainerin die Hunde als medizinische Hilfsmittel an die Krankenkassen, wobei der wesentliche Teil des Kaufpreises auf den im Wege einer Mischkalkulation berechneten Ausbildungsaufwand entfällt. Das Finanzamt behandelte die Erlöse als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Trainerin meinte jeoch, dass sie unterrichtend und erzieherisch tätig sei.
Kein Erfolg vor Gericht
Dem folgte das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 12.09.2014 (Az. 4 K 69/14 G) nicht. Da sowohl unterrichtende als auch erzieherische Tätigkeiten gegenüber Menschen erbracht werden müssten, sei die Ausbildung von Hunden nicht erfasst. Soweit die Trainerin auch die sehbehinderten Menschen im Umgang mit den Hunden anleitet, stelle dies keinen Unterricht im Sinne einer schulmäßigen Vermittlung von Kenntnissen dar, sondern eine individuell abgestimmte Zusammenführung von Mensch und Tier. Unabhängig davon ließe sich diese Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung nicht von der Ausbildung der Hunde trennen. Der Annahme einer unterrichtenden Tätigkeit stehe ferner entgegen, dass die Trainerin kein explizites Entgelt für die Ausbildung, sondern lediglich einen Kaufpreis für den Verkauf der von ihr „veredelten“ Hunde erhalte.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 20.10.2014
Quelle: STB Web.